Satzung des "Fördervereins BSZ Alfons Goppel Schweinfurt e.V.

Satzung des "Fördervereins BSZ Alfons Goppel Schweinfurt e.V.


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „ Förderverein BSZ Alfons Goppel Schweinfurt e. V.“
  2. Der Verein hat den Sitz in 97424 Schweinfurt, Geschwister-Scholl-Str. 28-32.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Schweinfurt eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung der Schüler und Auszubildenden des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Alfons Goppel Schweinfurt.
  2. Der Verein will Impulse im Sinne der Förderung von Erziehung, Bildung und Weiterbildung geben.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule.

 § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins zu fördern.
  2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen eine ablehnende Entscheidung, die nicht begründet werden muss, kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
  2. Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

   3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund
      dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

      · durch sein Verhalten den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt,

      · vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder
        gegen von der Mitgliederversammlung genehmigte Beschlüsse des Vorstandes verstößt,

      · mit der Zahlung des Vereinsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz Mahnung nach
        Ablauf eines weiteren Monats nicht bezahlt hat.


­­  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
      Stimmen. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren.

   5. Eine Rückzahlung geleisteter Beiträge findet nicht statt. Mit Beendigung der 

       Mitgliedschaft erlöschen alle etwaigen Rechte am Vereinsvermögen.

 § 6 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, Dienstleistungen des Vereins im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.

Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Vereins haben Mitglieder Vorrang vor Nichtmitgliedern.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Zur Durchführung der Vereinsaufgaben hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Jahresbeitrag ist am 01.02. eines jeden Jahres für das laufende Kalenderjahr fällig.
  2. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Erfolgt der Beitritt während des Kalenderjahres, so ist er für das laufende Kalenderjahr sofort in voller Höhe fällig.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a)      Mitgliederversammlung

b)      Vorstand

c)      Rechnungsprüfer

Alle Ämter sind Ehrenämter.


§ 9 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, sofern sie nicht dem Vorstand oder anderen Organen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a)      die jährliche Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

b)      die jährliche Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer und deren Entlastung

c)      die Wahl des Vorstands

d)      die Wahl der Rechnungsprüfer

e)      die Behandlung von sonstigen rechtzeitig eingegangenen Anträgen

f)       die Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g)      die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Verfahren der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich spätestens im November des jeweiligen Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    - wenn der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt;
    - wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand
      verlangt. Dem Antrag müssen die einzelnen Tagesordnungspunkte beigefügt sein.
  1.  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstandsvorsitzenden oder einem Stellvertreter mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung an jedes Mitglied unter Vorlage der Tagesordnung einzuberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung zur Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Änderung des Vereinszwecks und bei Auflösung des Vereins muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der- selben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Satzungsänderungen und der Auflösungsbeschluss bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Abschrift des Protokolls wird in der Schule für drei Wochen ausgehängt.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • ein Vorsitzender
    • ein Stellvertreter
    • ein Schatzmeister
    • ein Schriftführer
    • der Leiter der Schule kraft seines Amtes
    • sowie bis zu zwei Beisitzer aus den Fachbereichen der Schule.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Schulleiter/die Schulleiterin im Sinne des § 26 BGB vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis Neuwahlen erfolgt sind. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.
  4. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich und erledigt alle Verwaltungsaufgaben.
  5. Der Vorstand tagt bei Bedarf.
  6. Einberufen wird der Vorstand schriftlich durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die Stimme desjenigen, der die Sitzung leitet,  den Ausschlag. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.


§ 12 Rechnungsprüfer

Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gleichzeitig mit dem Vorstand gewählt werden. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie prüfen die Jahresabrechnung und unterrichten die Mitglieder-versammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung. Im Kalenderjahr hat mindestens eine Kassenprüfung stattzufinden.


§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsvermögen in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vermögen ist dem Landkreis Schweinfurt mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich im Rahmen des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums Alfons Goppel Schweinfurt für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
  3. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.03.2009 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.


Gründungsmitglieder:

BAUMGARTL Edeltraud

 

WALTER Maria

 

SCHÖLER Rainer

 

LECHNER Wolfgang

 

RAUSCH Dagmar

 

LAUGSCH Theodor

 

RIDDER Albert

 

VANSELOW Brigitte

 

DREXL Karin

 

WUNRAM Regina

 

MÜLLER-GECK Gabriele

 

RENNER Andrea

 

SCHENKEL Thomas

 

ADLER Heide

 

WAGNER Robert

 

KLEMENT Elfriede

 

 

 

 

 

Telefon
E-Mail
Speiseplan
Info
Formulare